Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 118a

§ 118a – Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

Kurz erklärt

  • Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und Verteidiger müssen über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung informiert werden.
  • Der Beschuldigte muss zur Verhandlung gebracht werden, es sei denn, er verzichtet darauf oder es gibt unüberwindbare Hindernisse.
  • Das Gericht kann anordnen, dass der Beschuldigte an einem anderen Ort bleibt und die Verhandlung per Bild und Ton übertragen wird.
  • Wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt wird, muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
  • Die Entscheidung wird am Ende der Verhandlung verkündet oder spätestens innerhalb einer Woche erlassen.