Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 372
§ 372 – Sofortige Beschwerde
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
Kurz erklärt
- Entscheidungen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens können sofort angefochten werden.
- Die Beschlüsse des Gerichts zur Wiederaufnahme und Erneuerung der Hauptverhandlung sind anfechtbar.
- Die Staatsanwaltschaft kann diese Beschlüsse nicht anfechten.
- Die sofortige Beschwerde muss gegen die Entscheidungen des ersten Rechtszugs gerichtet sein.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft.