Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 406b

§ 406b – Vollstreckung

Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung erfolgt nach den Regeln für Urteile und Vergleiche in Zivilverfahren.
  • Zuständig für das Verfahren sind die Gerichte der bürgerlichen Rechtspflege.
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Strafgerichts des ersten Rechtszuges.
  • Einwendungen gegen den Anspruch im Urteil sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
  • Diese Bedingungen betreffen Gründe, die nach dem Ende der Hauptverhandlung entstanden sind.