Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 307
§ 307 – Keine Vollzugshemmung
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Kurz erklärt
- Die Einlegung einer Beschwerde stoppt nicht automatisch die Ausführung der angefochtenen Entscheidung.
- Das Gericht oder der zuständige Richter kann jedoch die Aussetzung der Vollziehung anordnen.
- Dies gilt auch für das Beschwerdegericht.
- Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im Ermessen der genannten Instanzen.
- Eine Aussetzung ist nicht garantiert, sondern muss beantragt werden.