Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 139
§ 139 – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
Kurz erklärt
- Ein gewählter Verteidiger kann die Verteidigung an einen anderen Rechtskundigen übertragen.
- Der Rechtskundige muss die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben.
- Der Rechtskundige muss seit mindestens einem Jahr und drei Monaten im Justizdienst tätig sein.
- Die Übertragung der Verteidigung erfordert die Zustimmung des ursprünglichen Mandanten.
- Der ursprüngliche Verteidiger bleibt weiterhin verantwortlich.