§ 47 – Keine Vollstreckungshemmung
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. (3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung stoppt nicht automatisch die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung.
- Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aufschieben.
- Wenn die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer Entscheidung aufhebt, werden bestehende Haft- und Unterbringungsbefehle wieder wirksam.
- Bei Haft- oder Unterbringungsbefehlen hebt das Gericht diese auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
- Andernfalls muss das zuständige Gericht schnell eine Haftprüfung durchführen.