Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 206b
§ 206b – Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Kurz erklärt
- Wenn ein Strafgesetz geändert wird, während ein Verfahren läuft, gilt das neue Gesetz.
- Wenn die Tat nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar ist, wird das Verfahren eingestellt.
- Die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch einen Beschluss des Gerichts.
- Dieser Beschluss wird außerhalb der Hauptverhandlung getroffen.
- Der Beschluss kann sofort angefochten werden.