Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 154f

§ 154f – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

Kurz erklärt

  • Wenn der Beschuldigte längere Zeit abwesend ist oder ein anderes persönliches Hindernis vorliegt, kann das Hauptverfahren nicht eröffnet oder durchgeführt werden.
  • Die öffentliche Klage wurde noch nicht erhoben.
  • Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vorläufig einstellen.
  • Vor der Einstellung muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt weitgehend aufklären.
  • Beweise müssen so weit wie nötig gesichert werden.