Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 154e
§ 154e – Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein. (3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.
Kurz erklärt
- Die öffentliche Klage wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung wird nicht erhoben, solange ein Straf- oder Disziplinarverfahren läuft.
- Wenn bereits eine Klage erhoben wurde, wird das Verfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens eingestellt.
- Die Verjährung für die Verfolgung von falscher Verdächtigung oder Beleidigung ruht bis zum Abschluss des anderen Verfahrens.
- Dies gilt für die Straftatbestände der §§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches.
- Ziel ist es, Doppelverfahren zu vermeiden und die rechtliche Klärung abzuwarten.