Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 120

§ 120 – Aufhebung des Haftbefehls

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. (3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

Kurz erklärt

  • Der Haftbefehl muss aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Untersuchungshaft nicht mehr bestehen.
  • Er wird auch aufgehoben, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird oder das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.
  • Die Freilassung des Beschuldigten darf durch ein Rechtsmittel nicht verzögert werden.
  • Die Staatsanwaltschaft kann den Haftbefehl vor der Erhebung der öffentlichen Klage aufheben.
  • Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch die Freilassung des Beschuldigten angeordnet werden.