Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 341

§ 341 – Form und Frist

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Kurz erklärt

  • Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden.
  • Die Einlegung erfolgt beim Gericht, das das angefochtene Urteil gefällt hat.
  • Wenn der Angeklagte nicht bei der Urteilsverkündung anwesend war, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit Vollmacht stattfand.
  • Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.