Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 81d
§ 81d – Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
Kurz erklärt
- Körperliche Untersuchungen, die das Schamgefühl verletzen, müssen von einer Person gleichen Geschlechts oder einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt werden.
- Bei berechtigtem Interesse sollte dem Wunsch nach einem bestimmten Geschlecht für die Untersuchung entsprochen werden.
- Die betroffene Person kann verlangen, dass eine Vertrauensperson bei der Untersuchung anwesend ist.
- Die betroffene Person muss über diese Regelungen informiert werden.
- Diese Vorschrift gilt auch, wenn die betroffene Person der Untersuchung zustimmt.