Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 155
§ 155 – Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen. (2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Kurz erklärt
- Die Gerichte untersuchen und entscheiden nur über die in der Klage genannten Taten und Personen.
- Die Untersuchung beschränkt sich auf die spezifischen Vorwürfe der Klage.
- Die Gerichte haben das Recht und die Pflicht, selbstständig zu handeln.
- Sie sind nicht an die Anträge der Kläger gebunden.
- Dies gilt insbesondere bei der Anwendung des Strafgesetzes.