Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 155a
§ 155a – Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Kurz erklärt
- Staatsanwaltschaft und Gericht müssen während des Verfahrens nach einem Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem suchen.
- Sie sollen in passenden Fällen aktiv darauf hinwirken.
- Der Wille des Verletzten muss respektiert werden.
- Ein Ausgleich darf nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten angestrebt werden.
- Die Eignung für einen Ausgleich kann nur angenommen werden, wenn der Verletzte zustimmt.