Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 20

§ 20 – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

Kurz erklärt

  • Untersuchungshandlungen eines Gerichts bleiben gültig, auch wenn das Gericht unzuständig ist.
  • Die Unzuständigkeit des Gerichts führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Handlungen.
  • Es wird nicht gesagt, dass alles, was ein unzuständiges Gericht tut, falsch ist.
  • Die Gültigkeit der Handlungen hängt nicht von der Zuständigkeit ab.
  • Unzuständigkeit hat keine sofortigen negativen Auswirkungen auf die durchgeführten Untersuchungen.