Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 11a
§ 11a – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Kurz erklärt
- Straftaten von Bundeswehrsoldaten im Ausland werden hier geregelt.
- Dies gilt für besondere Auslandsverwendungen.
- Der Gerichtsstand ist in Kempten.
- Das bedeutet, dass solche Fälle dort verhandelt werden.
- Dies betrifft nur Straftaten außerhalb des deutschen Gesetzesbereichs.