Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 11a

§ 11a – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

Kurz erklärt

  • Straftaten von Bundeswehrsoldaten im Ausland werden hier geregelt.
  • Dies gilt für besondere Auslandsverwendungen.
  • Der Gerichtsstand ist in Kempten.
  • Das bedeutet, dass solche Fälle dort verhandelt werden.
  • Dies betrifft nur Straftaten außerhalb des deutschen Gesetzesbereichs.