Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 70

§ 70 – Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

Kurz erklärt

  • Zeugen, die ohne gesetzlichen Grund ihr Zeugnis oder ihre Eidesleistung verweigern, müssen die dadurch entstandenen Kosten tragen.
  • Zusätzlich wird ein Ordnungsgeld verhängt, und bei Nichtzahlung kann Ordnungshaft angeordnet werden.
  • Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses darf nicht länger als die Dauer des Verfahrens oder sechs Monate dauern.
  • Richter im Vorverfahren sowie beauftragte Richter können diese Maßnahmen anordnen.
  • Wenn die Maßnahmen einmal ergriffen wurden, können sie in demselben oder einem anderen Verfahren nicht wiederholt werden.