Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 175
§ 175 – Anordnung der Anklageerhebung
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Kurz erklärt
- Das Gericht hört den Beschuldigten an.
- Wenn das Gericht den Antrag für begründet hält, beschließt es, eine öffentliche Klage zu erheben.
- Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Durchführung dieses Beschlusses.