Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 293

§ 293 – Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

Kurz erklärt

  • Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  • Die Aufhebung muss auf die gleiche Weise bekannt gemacht werden wie die ursprüngliche Beschlagnahme.
  • Wenn die Beschlagnahme im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, muss auch deren Löschung veranlasst werden.
  • Die Veröffentlichung der Aufhebung im Bundesanzeiger muss nach einem Monat gelöscht werden.
  • Es gelten die gleichen Bekanntmachungsverfahren für die Aufhebung wie für die Beschlagnahme.