§ 409 – Inhalt des Strafbefehls
(1) Der Strafbefehl enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, normal normal den Namen des Verteidigers, normal normal die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, normal normal die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, normal normal die Beweismittel, normal normal die Festsetzung der Rechtsfolgen, normal normal die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. normal normal normal arabic Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
Kurz erklärt
- Der Strafbefehl enthält Informationen über den Angeklagten, wie Name, Tatvorwurf, Zeit und Ort der Tat.
- Es werden die gesetzlichen Vorschriften und Beweismittel aufgeführt, die für die Straftat relevant sind.
- Der Strafbefehl legt die rechtlichen Konsequenzen fest und informiert über die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird.
- Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.