Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 231
§ 231 – Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte darf die Verhandlung nicht verlassen.
- Der Vorsitzende kann Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern.
- Der Angeklagte kann während einer Unterbrechung in Gewahrsam genommen werden.
- Wenn der Angeklagte dennoch geht oder nicht erscheint, kann die Verhandlung ohne ihn fortgesetzt werden.
- Voraussetzung dafür ist, dass er bereits zur Anklage gehört hat und darüber informiert wurde.