Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 265a

§ 265a – Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

Kurz erklärt

  • Der Angeklagte kann befragt werden, ob er bereit ist, Wiedergutmachung für sein Unrecht zu leisten.
  • Es wird geprüft, ob der Angeklagte Zusagen für sein zukünftiges Verhalten machen möchte.
  • Der Angeklagte kann gefragt werden, ob er einer Heilbehandlung oder Entziehungskur zustimmt.
  • Es wird auch erfragt, ob er in einem geeigneten Heim oder einer Anstalt wohnen möchte.
  • Diese Maßnahmen sollen helfen, das Unrecht zu sühnen und die Lebensführung zu verbessern.