Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 265

§ 265 – Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, normal normal das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder normal normal der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist. normal normal normal arabic (3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Kurz erklärt

  • Der Angeklagte darf nur aufgrund der im Anklageschrift genannten Gesetze verurteilt werden, es sei denn, er wird auf Änderungen hingewiesen und erhält die Möglichkeit zur Verteidigung.
  • Wenn während der Verhandlung neue Umstände auftreten, die die Strafe erhöhen könnten, muss das Gericht den Angeklagten darüber informieren.
  • Der Angeklagte kann die Hauptverhandlung aussetzen lassen, wenn er behauptet, nicht ausreichend auf neue Umstände vorbereitet zu sein, die eine schwerere Strafe rechtfertigen.
  • Das Gericht kann die Hauptverhandlung auch von sich aus aussetzen, wenn die veränderte Sachlage eine angemessene Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung erfordert.
  • Es ist wichtig, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, sich auf neue rechtliche oder sachliche Aspekte vorzubereiten.