Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 297
§ 297 – Einlegung durch den Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Kurz erklärt
- Der Verteidiger kann für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
- Dies darf nur geschehen, wenn der Beschuldigte nicht ausdrücklich dagegen ist.
- Der Wille des Beschuldigten hat Vorrang.
- Der Verteidiger handelt im Interesse des Beschuldigten.
- Es ist wichtig, die Zustimmung des Beschuldigten zu haben.