Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 297

§ 297 – Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Kurz erklärt

  • Der Verteidiger kann für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
  • Dies darf nur geschehen, wenn der Beschuldigte nicht ausdrücklich dagegen ist.
  • Der Wille des Beschuldigten hat Vorrang.
  • Der Verteidiger handelt im Interesse des Beschuldigten.
  • Es ist wichtig, die Zustimmung des Beschuldigten zu haben.