Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 316
§ 316 – Hemmung der Rechtskraft
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
Kurz erklärt
- Die Berufung muss rechtzeitig eingelegt werden, um die Rechtskraft des angefochtenen Urteils zu stoppen.
- Die Rechtskraft wird nur für die Teile des Urteils gehemmt, die angefochten werden.
- Wenn der Beschwerdeführer das Urteil noch nicht mit Gründen erhalten hat, muss es ihm nach der Berufung sofort zugestellt werden.
- Die Zustellung der Gründe erfolgt unmittelbar nach Einlegung der Berufung.
- Dies sichert, dass der Beschwerdeführer über die Gründe des Urteils informiert ist.