Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 317

§ 317 – Berufungsbegründung

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist für das Rechtsmittel eingelegt werden.
  • Wenn das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt wurde, kann die Berufung nach der Zustellung eingelegt werden.
  • Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Gericht des ersten Rechtszuges.
  • Die Berufung kann entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in Form einer Beschwerdeschrift eingereicht werden.
  • Es ist wichtig, die Fristen genau zu beachten, um die Berufung erfolgreich einzureichen.