Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 499
§ 499 – Löschung elektronischer Aktenkopien
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Elektronische Aktenkopien müssen sofort gelöscht werden.
- Die Löschung erfolgt, wenn die Aktenkopien nicht mehr benötigt werden.
- Es gibt keine Verzögerung bei der Löschung.
- Die Regelung betrifft nur elektronische Kopien von Akten.
- Der Zweck der Löschung ist die Vermeidung von unnötigem Datenbestand.