Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 499

§ 499 – Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Elektronische Aktenkopien müssen sofort gelöscht werden.
  • Die Löschung erfolgt, wenn die Aktenkopien nicht mehr benötigt werden.
  • Es gibt keine Verzögerung bei der Löschung.
  • Die Regelung betrifft nur elektronische Kopien von Akten.
  • Der Zweck der Löschung ist die Vermeidung von unnötigem Datenbestand.