Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 361
§ 361 – Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen. (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Kurz erklärt
- Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch nach der Vollstreckung der Strafe gestellt werden.
- Der Tod des Verurteilten schließt den Antrag nicht aus.
- Nach dem Tod des Verurteilten dürfen bestimmte Angehörige den Antrag stellen.
- Zu den berechtigten Antragstellern gehören der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in auf- und absteigender Linie.
- Geschwister des Verstorbenen sind ebenfalls berechtigt, den Antrag zu stellen.