Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 125

§ 125 – Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl. (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

Kurz erklärt

  • Ein Richter erlässt einen Haftbefehl vor der Erhebung der öffentlichen Klage auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen bei Gefahr im Verzug.
  • Der zuständige Amtsgericht ist der Ort, wo der Beschuldigte sich aufhält oder wo der Gerichtsstand besteht.
  • Nach Erhebung der öffentlichen Klage wird der Haftbefehl vom Gericht erlassen, das mit dem Fall befasst ist.
  • Wenn gegen ein Urteil Revision eingelegt wird, erlässt das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, den Haftbefehl.
  • In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende des Gerichts den Haftbefehl erlassen.