Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 490

§ 490 – Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: die Bezeichnung des Dateisystems, normal normal die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, normal normal den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, normal normal die Art der zu verarbeitenden Daten, normal normal die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, normal normal die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, normal normal Prüffristen und Speicherungsdauer. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

Kurz erklärt

  • Der Verantwortliche muss für jedes automatisierte Dateisystem eine Errichtungsanordnung festlegen.
  • In der Anordnung sind die Bezeichnung, Rechtsgrundlage und Zweck des Dateisystems zu dokumentieren.
  • Es muss der Personenkreis angegeben werden, dessen Daten verarbeitet werden.
  • Die Art der zu verarbeitenden Daten sowie die Eingabemethoden müssen beschrieben werden.
  • Es gelten Ausnahmen für vorübergehende Dateisysteme, die innerhalb von drei Monaten gelöscht werden.