Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 234
§ 234 – Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten stattfinden.
- Der Angeklagte kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen.
- Der Verteidiger muss eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht haben.
- Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, persönlich anwesend zu sein.
- Die Vertretung durch den Verteidiger ist eine Option für den Angeklagten.