Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 234

§ 234 – Vertretung des abwesenden Angeklagten

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten stattfinden.
  • Der Angeklagte kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen.
  • Der Verteidiger muss eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht haben.
  • Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, persönlich anwesend zu sein.
  • Die Vertretung durch den Verteidiger ist eine Option für den Angeklagten.