Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 353

§ 353 – Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Kurz erklärt

  • Wenn die Revision als begründet angesehen wird, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
  • Das bedeutet, dass die Entscheidung des vorherigen Gerichts nicht mehr gültig ist.
  • Auch die Feststellungen, die dem Urteil zugrunde liegen, werden aufgehoben.
  • Dies gilt, wenn diese Feststellungen durch die Gesetzesverletzung beeinflusst sind.
  • Die Aufhebung erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung über die Revision.