Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 253
§ 253 – Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Kurz erklärt
- Ein Zeuge oder Sachverständiger kann sich an eine Tatsache nicht erinnern.
- In diesem Fall kann das Protokoll seiner früheren Aussage vorgelesen werden.
- Dies dient zur Unterstützung seines Gedächtnisses.
- Das gleiche Verfahren gilt bei Widersprüchen zu früheren Aussagen.
- Es darf nur angewendet werden, wenn der Widerspruch nicht anders geklärt werden kann.