Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 406f
§ 406f – Verletztenbeistand
(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. (2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Verletzte dürfen einen Rechtsanwalt zur Unterstützung oder Vertretung hinzuziehen.
- Anwaltliche Beistände dürfen bei der Vernehmung des Verletzten anwesend sein.
- Verletzte können beantragen, dass eine vertrauenswürdige Person bei der Vernehmung anwesend ist.
- Die Anwesenheit dieser Person kann verweigert werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährdet.
- Die Entscheidung über die Anwesenheit trifft die leitende Person der Vernehmung und ist nicht anfechtbar.