Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 262

§ 262 – Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften. (2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

Kurz erklärt

  • Die Strafbarkeit einer Handlung kann von einem bürgerlichen Rechtsverhältnis abhängen.
  • Das Strafgericht entscheidet über das bürgerliche Rechtsverhältnis nach den Regeln für Strafverfahren.
  • Das Gericht kann die Untersuchung aussetzen.
  • Es kann einer der beteiligten Parteien eine Frist zur Erhebung einer Zivilklage setzen.
  • Das Gericht kann auch warten, bis das Zivilgericht sein Urteil gefällt hat.