Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 306
§ 306 – Einlegung; Abhilfeverfahren
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. (3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Kurz erklärt
- Die Beschwerde muss beim zuständigen Gericht oder dessen Vorsitzenden eingereicht werden.
- Das Gericht oder der Vorsitzende prüft die Beschwerde und kann ihr stattgeben.
- Wenn die Beschwerde nicht stattgegeben wird, muss sie innerhalb von drei Tagen an das Beschwerdegericht weitergeleitet werden.
- Die Regelungen gelten auch für Entscheidungen im Vorverfahren.
- Dies betrifft auch Richter, die beauftragt oder ersucht wurden.