Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 85

§ 85 – Sachverständige Zeugen

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Kurz erklärt

  • Bei der Beweisführung vergangener Tatsachen oder Zustände ist besondere Sachkunde erforderlich.
  • Sachkundige Personen können als Zeugen vernommen werden.
  • Die Vorschriften für den Zeugenbeweis finden Anwendung.
  • Dies betrifft Fälle, in denen Fachwissen notwendig ist.
  • Ziel ist es, die Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Beweise zu sichern.