Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 85
§ 85 – Sachverständige Zeugen
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
Kurz erklärt
- Bei der Beweisführung vergangener Tatsachen oder Zustände ist besondere Sachkunde erforderlich.
- Sachkundige Personen können als Zeugen vernommen werden.
- Die Vorschriften für den Zeugenbeweis finden Anwendung.
- Dies betrifft Fälle, in denen Fachwissen notwendig ist.
- Ziel ist es, die Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Beweise zu sichern.