Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 199

§ 199 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet, ob das Hauptverfahren beginnt oder vorläufig eingestellt wird.
  • Die Entscheidung erfolgt während der Hauptverhandlung.
  • Die Anklageschrift enthält den Antrag zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Mit der Anklageschrift werden die relevanten Akten dem Gericht übergeben.
  • Das Gericht prüft die Unterlagen, um eine Entscheidung zu treffen.