Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 206
§ 206 – Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren.
- Es hat die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen.
- Die Staatsanwaltschaft kann Vorschläge machen, aber das Gericht entscheidet unabhängig.
- Die Entscheidung des Gerichts kann von den Anträgen abweichen.
- Das Gericht hat die Verantwortung, die Sache selbst zu beurteilen.