Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 6
§ 6 – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss immer selbst überprüfen, ob es für den Fall zuständig ist.
- Diese Prüfung erfolgt in jeder Phase des Verfahrens.
- Die Zuständigkeit wird nicht von den Parteien, sondern vom Gericht festgestellt.
- Das Gericht handelt dabei von Amts wegen, also ohne Aufforderung.
- Es ist wichtig, dass die Zuständigkeit korrekt ist, um rechtliche Fehler zu vermeiden.