Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 6

§ 6 – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss immer selbst überprüfen, ob es für den Fall zuständig ist.
  • Diese Prüfung erfolgt in jeder Phase des Verfahrens.
  • Die Zuständigkeit wird nicht von den Parteien, sondern vom Gericht festgestellt.
  • Das Gericht handelt dabei von Amts wegen, also ohne Aufforderung.
  • Es ist wichtig, dass die Zuständigkeit korrekt ist, um rechtliche Fehler zu vermeiden.