§ 335 – Sprungrevision
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. (3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
Kurz erklärt
- Ein Urteil kann anstelle einer Berufung auch mit einer Revision angefochten werden.
- Die Entscheidung über die Revision trifft das Gericht, das auch für die Berufung zuständig wäre.
- Wenn ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung einlegt, wird die Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder verworfen wird.
- Die Revisionsanträge müssen in der vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht und dem Gegner zugestellt werden.
- Gegen das Berufungsurteil ist eine Revision nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.