Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 51

§ 51 – Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. (2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge, der nicht erscheint, muss die Kosten für sein Ausbleiben tragen und kann mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden.
  • Bei wiederholtem Ausbleiben können die Ordnungsmittel erneut festgesetzt werden.
  • Wenn der Zeuge rechtzeitig entschuldigt ist, entfallen die Kosten und Ordnungsmittel.
  • Bei verspäteter Entschuldigung entfallen die Maßnahmen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Zeuge an der Verspätung kein Verschulden hat.
  • Richter im Vorverfahren sowie beauftragte und ersuchte Richter können diese Maßnahmen anordnen.