Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 9
§ 9 – Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsstand bezieht sich auf den Ort, an dem ein Gericht zuständig ist.
- Ein Gericht kann zuständig sein, wenn der Beschuldigte dort festgenommen wurde.
- Der Bezirk des Gerichts ist entscheidend für die Zuständigkeit.
- Dies gilt unabhängig von anderen Faktoren.
- Der Ort der Festnahme ist ein wichtiger Aspekt für die rechtliche Verfahren.