Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 9

§ 9 – Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsstand bezieht sich auf den Ort, an dem ein Gericht zuständig ist.
  • Ein Gericht kann zuständig sein, wenn der Beschuldigte dort festgenommen wurde.
  • Der Bezirk des Gerichts ist entscheidend für die Zuständigkeit.
  • Dies gilt unabhängig von anderen Faktoren.
  • Der Ort der Festnahme ist ein wichtiger Aspekt für die rechtliche Verfahren.