§ 454 – Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, normal normal der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, normal normal b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre normal normal normal arabic normal der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder normal normal der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). normal normal normal arabic Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird. (2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder normal normal einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. normal normal normal arabic Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. (3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. (4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und hört dabei die Staatsanwaltschaft, den Verurteilten und die Vollzugsanstalt.
- Eine mündliche Anhörung des Verurteilten kann entfallen, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung befürworten und der Verurteilte die Voraussetzungen erfüllt.
- Bei lebenslangen Freiheitsstrafen oder zeitigen Strafen über zwei Jahren kann das Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen einholen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu beurteilen.
- Gegen die Entscheidungen des Gerichts ist eine sofortige Beschwerde zulässig, wobei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung hat.
- Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erfolgt mündlich, entweder durch das Gericht oder die Vollzugsanstalt, kurz vor der Entlassung.