Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 163a

§ 163a – Vernehmung des Beschuldigten

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. (4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. (5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Beschuldigte muss vor Abschluss der Ermittlungen vernommen werden, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt.
  • In einfachen Fällen kann der Beschuldigte schriftlich Stellung nehmen.
  • Der Beschuldigte muss auf Vorladung vor der Staatsanwaltschaft erscheinen, und das zuständige Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Vorführung.
  • Bei der Vernehmung muss dem Beschuldigten mitgeteilt werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird.
  • Bestimmte Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten auch für die Vernehmung des Beschuldigten.