Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 163b

§ 163b – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig. (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft und die Polizei können Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verdächtigen ergreifen.
  • Verdächtige dürfen festgehalten werden, wenn ihre Identität schwer festzustellen ist.
  • Durchsuchungen der Person und ihrer Sachen sind erlaubt, wenn es notwendig ist.
  • Auch die Identität von Personen, die nicht verdächtig sind, kann festgestellt werden, wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig ist.
  • Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein und nicht gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden.