Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 21

§ 21 – Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Kurz erklärt

  • Ein unzuständiges Gericht kann in dringenden Fällen handeln.
  • Es muss Untersuchungen durchführen, die in seinem Bezirk stattfinden.
  • Die Dringlichkeit wird durch die Gefahr im Verzug bestimmt.
  • Das Gericht ist normalerweise nicht zuständig, handelt aber trotzdem in Notfällen.
  • Ziel ist es, schnell auf akute Situationen zu reagieren.