Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 21
§ 21 – Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Kurz erklärt
- Ein unzuständiges Gericht kann in dringenden Fällen handeln.
- Es muss Untersuchungen durchführen, die in seinem Bezirk stattfinden.
- Die Dringlichkeit wird durch die Gefahr im Verzug bestimmt.
- Das Gericht ist normalerweise nicht zuständig, handelt aber trotzdem in Notfällen.
- Ziel ist es, schnell auf akute Situationen zu reagieren.