Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 219
§ 219 – Beweisanträge des Angeklagten
(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen. (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte muss Beweisanträge beim Vorsitzenden des Gerichts einreichen.
- Der Vorsitzende informiert den Angeklagten über die Entscheidung zu seinem Antrag.
- Wenn einem Beweisantrag stattgegeben wird, muss die Staatsanwaltschaft darüber informiert werden.
- Beweisanträge sind ein wichtiger Teil des Verfahrens.
- Die Kommunikation erfolgt zwischen dem Gericht, dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.