Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 456
§ 456 – Vorübergehender Aufschub
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Kurz erklärt
- Der Verurteilte kann einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung stellen.
- Ein Aufschub wird gewährt, wenn erhebliche Nachteile für den Verurteilten oder seine Familie entstehen.
- Diese Nachteile müssen außerhalb des Strafzwecks liegen.
- Der Aufschub darf maximal vier Monate dauern.
- Es können Bedingungen oder Sicherheitsleistungen für die Bewilligung festgelegt werden.