Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 133
§ 133 – Ladung
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Kurz erklärt
- Der Beschuldigte muss schriftlich zur Vernehmung eingeladen werden.
- Die Einladung kann mit einer Drohung verbunden sein.
- Bei Nichterscheinen kann eine Vorführung des Beschuldigten angeordnet werden.