Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 133

§ 133 – Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

Kurz erklärt

  • Der Beschuldigte muss schriftlich zur Vernehmung eingeladen werden.
  • Die Einladung kann mit einer Drohung verbunden sein.
  • Bei Nichterscheinen kann eine Vorführung des Beschuldigten angeordnet werden.